Die Schulanmeldung ist der erste Behördengang, bei dem nicht die Eltern den Anstoß geben, sondern die Verwaltung: Die Stadt ermittelt aus dem Melderegister, welche Kinder im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden, und schreibt die Familien an. Wer dieses Schreiben abwartet, macht nichts falsch — wer die Fristen und die Stichtagsregelung seines Bundeslandes kennt, entscheidet dagegen mit, wann sein Kind eingeschult wird.
Wann ein Kind schulpflichtig wird
Schulrecht ist Landesrecht. Der Bund hat hier keine Zuständigkeit, und entsprechend unterscheiden sich die Stichtage. Maßgeblich ist immer, bis zu welchem Datum das Kind sein sechstes Lebensjahr vollendet haben muss, um zum Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig zu werden.
Auf den 30. Juni stellen Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ab. Hessen zieht die Grenze auf den 1. Juli, Thüringen auf den 1. August, Rheinland-Pfalz auf den 31. August. Den spätesten Stichtag, den 30. September, haben Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Zwischen einem Kind in Hamburg und einem in Nordrhein-Westfalen liegen damit bei gleichem Geburtsdatum unter Umständen zwölf Monate Schulbeginn.
Die Schulpflicht selbst beginnt in allen Ländern mit dem Schuljahr, also im Sommer. Sie ist eine Pflicht, keine Option: Die Anmeldung ist deshalb kein Antrag, den man stellen kann, sondern eine Mitwirkungspflicht, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Kann-Kinder, Einschulungskorridor und Rückstellung
Um die Härten der Stichtagsregelung abzufedern, kennen alle Länder Ausnahmen — sie heißen nur unterschiedlich.
Kinder, die nach dem Stichtag sechs werden, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Über den Antrag entscheidet in der Regel die Schulleitung, häufig nach einem schulärztlichen Gutachten oder einem Schulfähigkeitsgespräch. Umgekehrt gibt es die Rückstellung: Ein bereits schulpflichtiges Kind wird um ein Jahr zurückgestellt, wenn es körperlich oder geistig noch nicht ausreichend entwickelt ist. Die Hürden dafür sind in den vergangenen Jahren gestiegen; Nordrhein-Westfalen etwa lässt eine Rückstellung nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen zu und verlangt dafür das Gutachten der Schulärztin.
Einige Länder haben die Entscheidung stattdessen ganz zu den Eltern verschoben. Bayern führt für Kinder mit Geburtstag zwischen dem 1. Juli und dem 30. September einen Einschulungskorridor: Die Eltern entscheiden selbst, ob eingeschult oder ein Jahr gewartet wird, und müssen die Verschiebung lediglich fristgerecht — regulär bis zum 10. April — der Schule mitteilen. Niedersachsen arbeitet mit einem vergleichbaren flexiblen Einschulungszeitraum, Baden-Württemberg mit einer Stichtagsflexibilisierung. Wo ein solcher Korridor gilt, braucht es keinen begründeten Antrag mehr, sondern nur eine rechtzeitige Erklärung.
Wann angemeldet wird
Der Anmeldezeitraum liegt regelmäßig neun bis zwölf Monate vor dem Schulbeginn, das genaue Fenster setzt das Land oder die Schulaufsicht. Nordrhein-Westfalen verlangt, dass alle schulpflichtigen Kinder bis zum 15. November des Vorjahres angemeldet sind. Bayern legt die Anmeldung typischerweise in den März des Einschulungsjahres. Andere Länder liegen dazwischen; in Ihrer Stadt gilt der Termin, den die Schulverwaltung im Anschreiben nennt und der zusätzlich im Amtsblatt und auf dem Stadtportal veröffentlicht wird.
Angemeldet wird fast überall persönlich an der Grundschule, nicht im Rathaus. Das Kind soll dabei mitkommen: Viele Schulen verbinden den Termin mit einer kurzen Einschätzung der Sprachentwicklung. Reine Online-Anmeldungen sind noch die Ausnahme, eine vorgeschaltete Online-Erfassung der Daten dagegen zunehmend verbreitet.
Schulbezirk, Sprengel und freie Schulwahl
Ob Eltern die Grundschule frei wählen können, ist die praktisch wichtigste Frage — und sie wird je nach Land gegensätzlich beantwortet. Bayern hält am Sprengelprinzip fest: Zuständig ist die Grundschule, in deren Sprengel das Kind wohnt; ein Wechsel setzt einen Gastschulantrag mit anerkanntem Grund voraus. Nordrhein-Westfalen hat die Schulbezirke dagegen abgeschafft, Eltern melden dort an der Schule ihrer Wahl an — mit dem Vorbehalt, dass bei Überanmeldung ein Aufnahmeverfahren greift und Kinder aus dem Nahbereich vorrangig berücksichtigt werden. Dazwischen liegen Länder, die Schulbezirke zulassen, aber den Kommunen die Entscheidung überlassen.
Für die Stadt heißt das: Ob die Wohnadresse die Schule vorgibt, ergibt sich aus dem Landesschulgesetz und gegebenenfalls aus einer kommunalen Schulbezirkssatzung. Wer die Wunschschule außerhalb des eigenen Bezirks anstrebt, sollte den Antrag zeitgleich mit der regulären Anmeldung stellen, nicht danach.
Die Schuleingangsuntersuchung
Vor der Einschulung steht in allen Bundesländern eine schulärztliche Untersuchung. Durchgeführt wird sie vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamts, also nicht von der Schule und nicht von der Kinderärztin — die Teilnahme ist Pflicht und ergibt sich aus den Schulgesetzen und den Gesundheitsdienstgesetzen der Länder.
Untersucht werden Sehen, Hören, Motorik, Sprachentwicklung und der allgemeine Entwicklungsstand; der Impfausweis wird eingesehen. Das Ergebnis ist eine Empfehlung an die Schule, keine Entscheidung über die Aufnahme: Über Einschulung, vorzeitige Aufnahme oder Rückstellung entscheidet die Schulleitung, das Gutachten ist dafür die fachliche Grundlage. Wird ein Förderbedarf sichtbar, folgt daraus in der Regel eine Empfehlung für Sprachförderung oder ein sonderpädagogisches Verfahren. Der Termin wird vom Gesundheitsamt zugeteilt; in einigen Ländern findet die Untersuchung bereits ein bis zwei Jahre vor der Einschulung statt.
Masernnachweis bei der Aufnahme
Seit dem Masernschutzgesetz muss vor der Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung ein Nachweis über den Masernschutz vorgelegt werden — durch Impfausweis, ärztliche Bescheinigung über Immunität oder eine Kontraindikation. Für Schulen gilt dabei eine Besonderheit gegenüber der Kita: Ein schulpflichtiges Kind darf nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, weil die Schulpflicht vorgeht. Fehlt der Nachweis, meldet die Schule das dem Gesundheitsamt, das die Vorlage anordnen und ein Bußgeld verhängen kann. Der Nachweis entfällt dadurch nicht, nur das Betretungsverbot.
Ganztag: der neue Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/2027
Für Kinder, die zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult werden, greift erstmals der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung nach § 24 Absatz 4 SGB VIII. Er umfasst acht Stunden an fünf Werktagen und wird über die Ganztagsschule oder den Hort erfüllt. Der Anspruch wächst jahrgangsweise: 2027/2028 kommt die zweite Klassenstufe hinzu, bis 2029/2030 alle vier Grundschuljahrgänge erfasst sind.
Praktisch bedeutet das, dass die Anmeldung zur Betreuung im selben Zeitfenster liegt wie die Schulanmeldung, aber ein getrennter Vorgang ist — je nach Modell über die Schule, den Hortträger oder das Jugendamt. Wer die Betreuung braucht, sollte den Bedarf beim Anmeldetermin ausdrücklich anmelden und sich den Eingang bestätigen lassen.
Was die Schulanmeldung kostet
Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei, ebenso die Schuleingangsuntersuchung und der Besuch der öffentlichen Grundschule. Das folgt aus der Lernmittelfreiheit beziehungsweise Lernmittelbezuschussung der Länder und gilt bundesweit ohne Ausnahme.
Kosten entstehen an anderer Stelle: für die Betreuung im Ganztag oder Hort, für das Mittagessen und je nach Land für einen Eigenanteil an Lernmitteln. Die Betreuungsgebühr ist eine kommunale Gebühr und steht in der Satzung Ihrer Stadt — sie ist üblicherweise nach Einkommen gestaffelt und reicht bundesweit von null Euro bis in den unteren dreistelligen Bereich pro Monat. Für Familien mit geringem Einkommen übernimmt das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 SGB II beziehungsweise § 34 SGB XII den Schulbedarf, das Mittagessen und die Kosten für Ausflüge; hinzu kommt der Schulbedarfszuschuss, der zum Schuljahresbeginn und zum Halbjahr ausgezahlt wird.
Was die Stadt macht und was der Kreis macht
Die Zuständigkeit ist bei der Schule dreigeteilt, was den Ablauf für Eltern unübersichtlich macht. Schulträger der Grundschule ist die Gemeinde oder Stadt — sie stellt Gebäude, Ausstattung und Verwaltungspersonal und führt das Schulverwaltungsamt, das die Anmeldeschreiben verschickt. Für Lehrkräfte, Lehrplan und Schulaufsicht ist das Land über die Bezirksregierung oder das Schulamt zuständig. Die Schuleingangsuntersuchung wiederum läuft über das Gesundheitsamt, das bei kreisangehörigen Gemeinden beim Landkreis angesiedelt ist und in kreisfreien Städten bei der Stadt selbst.
Für Familien in Ihrer Stadt heißt das in der Regel: Anmeldung an der Grundschule, organisatorische Fragen über die Schulverwaltung der Kommune, Untersuchungstermin über das Gesundheitsamt, Widerspruch gegen eine Rückstellungs- oder Aufnahmeentscheidung über die Schulaufsicht des Landes.
Unterlagen-Checkliste
So läuft es ab
- 1
Auf das Anschreiben der Schulverwaltung achten
Die Kommune ermittelt die schulpflichtigen Kinder aus dem Melderegister und schreibt die Familien etwa zehn bis zwölf Monate vor Schulbeginn an. Bleibt das Schreiben aus, etwa nach einem Umzug, muss die Anmeldung von sich aus erfolgen — die Schulpflicht besteht unabhängig vom Anschreiben.
- 2
Stichtag prüfen und über den Einschulungszeitpunkt entscheiden
Anhand des Geburtsdatums und des Stichtags im eigenen Bundesland klären, ob das Kind regulär schulpflichtig wird, als Kann-Kind vorzeitig eingeschult werden soll oder in einen Einschulungskorridor fällt. Wo ein Korridor gilt, ist die Entscheidung fristgebunden mitzuteilen.
- 3
An der Grundschule anmelden
Die Anmeldung erfolgt persönlich an der Grundschule zum zugewiesenen oder frei gewählten Termin, in der Regel gemeinsam mit dem Kind. Mitzubringen sind Geburtsurkunde, Nachweis des Sorgerechts bei getrennt lebenden Eltern und der Nachweis über den Masernschutz.
- 4
Wunschschule oder Gastschulantrag klären
Gilt im Bundesland das Sprengel- oder Schulbezirksprinzip, ist für eine andere als die zuständige Schule ein Gastschulantrag nötig. Er wird zusammen mit der regulären Anmeldung gestellt und begründet, nicht nachgereicht.
- 5
Termin zur Schuleingangsuntersuchung wahrnehmen
Das Gesundheitsamt lädt zur schulärztlichen Untersuchung. Die Teilnahme ist Pflicht. Zum Termin gehören Impfausweis, das gelbe Untersuchungsheft und vorhandene Befunde, etwa aus Logopädie oder Ergotherapie.
- 6
Betreuung im Ganztag getrennt anmelden
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung wird nicht automatisch mit der Schulanmeldung erfüllt. Der Bedarf ist gegenüber Schule, Hortträger oder Jugendamt gesondert anzuzeigen — am besten schriftlich und mit Eingangsbestätigung.
Rahmendaten
- Zuständige Stelle
- Schulverwaltungsamt und Grundschule
- Gebühr
- Gebührenfrei — Anmeldung, Schuleingangsuntersuchung und Grundschulbesuch kosten nichts; Betreuung im Ganztag als kommunale Gebühr nach Satzung (0 € bis unterer dreistelliger Bereich pro Monat)
- Bearbeitungsdauer
- Entscheidung über Einschulung, vorzeitige Aufnahme oder Rückstellung bis zum Schuljahresbeginn
- Frist
- Landesrechtlich gesetzter Anmeldezeitraum, 9–12 Monate vor Schulbeginn (z. B. NRW bis 15. November des Vorjahres, Bayern im März)
- Online möglich
- In der Regel Präsenztermin an der Grundschule; Online-Vorerfassung der Daten zunehmend verbreitet
- Rechtsgrundlage
- Schulgesetze der Länder (u. a. § 35 SchulG NRW, Art. 37 BayEUG), § 20 Abs. 9 IfSG, § 24 Abs. 4 SGB VIII (Ganztagsanspruch), Gesundheitsdienstgesetze der Länder, kommunale Schulbezirks- und Betreuungssatzungen
Schulanmeldung und Einschulung des Kindes in deiner Stadt
Für jede Stadt im Verzeichnis gibt es eine eigene Seite mit der örtlichen Zuständigkeit. Such deine Stadt oder wähle direkt:
Häufige Fragen
Wann muss ich mein Kind in Ihrer Stadt zur Schule anmelden?
Der Anmeldezeitraum liegt regelmäßig neun bis zwölf Monate vor dem Schulbeginn und wird vom Land beziehungsweise der Schulaufsicht gesetzt. Nordrhein-Westfalen verlangt die Anmeldung bis zum 15. November des Vorjahres, Bayern legt sie üblicherweise in den März des Einschulungsjahres. Der konkrete Termin für die Stadt steht im Anschreiben der Schulverwaltung, das aus dem Melderegister heraus verschickt wird, und wird zusätzlich im Amtsblatt und auf dem Stadtportal veröffentlicht. Bleibt das Anschreiben aus, etwa nach einem Umzug, muss die Anmeldung trotzdem erfolgen — die Schulpflicht hängt nicht am Brief.
Welcher Einschulungsstichtag gilt für mein Kind?
Das richtet sich nach dem Bundesland, in dem die Stadt liegt. Auf den 30. Juni stellen Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ab. Hessen nennt den 1. Juli, Thüringen den 1. August, Rheinland-Pfalz den 31. August. Den 30. September als spätesten Stichtag haben Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Wer bis zum jeweiligen Datum sechs Jahre alt wird, ist zum folgenden Schuljahr schulpflichtig.
Kann ich die Grundschule in Ihrer Stadt frei wählen?
Das hängt vom Landesrecht ab. Bayern hält am Sprengelprinzip fest: Zuständig ist die Grundschule des Wohnsprengels, für eine andere Schule braucht es einen Gastschulantrag mit anerkanntem Grund. Nordrhein-Westfalen hat die Schulbezirke abgeschafft, dort wird an der Wunschschule angemeldet — bei Überanmeldung entscheidet ein Aufnahmeverfahren, das Kinder aus dem Nahbereich bevorzugt. Andere Länder überlassen den Kommunen, ob sie Schulbezirke festlegen. Ob in Ihrer Stadt eine Schulbezirkssatzung gilt, ergibt sich aus dem Ortsrecht.
Ist die Schuleingangsuntersuchung verpflichtend?
Ja. Sie wird vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamts durchgeführt und ist in den Schulgesetzen und Gesundheitsdienstgesetzen der Länder vorgeschrieben. Geprüft werden Sehen, Hören, Motorik, Sprachentwicklung und der allgemeine Entwicklungsstand, außerdem wird der Impfausweis eingesehen. Das Ergebnis ist eine Empfehlung an die Schule: Über Einschulung, vorzeitige Aufnahme oder Rückstellung entscheidet die Schulleitung, nicht das Gesundheitsamt. Der Termin wird zugeteilt; in manchen Ländern liegt die Untersuchung schon ein bis zwei Jahre vor der Einschulung.
Was kostet die Schulanmeldung in Ihrer Stadt?
Nichts. Die Anmeldung, die Schuleingangsuntersuchung und der Besuch der öffentlichen Grundschule sind gebührenfrei. Kosten entstehen nur für die Betreuung im Ganztag oder Hort, für das Mittagessen und je nach Land für einen Eigenanteil an Lernmitteln. Die Betreuungsgebühr ist eine kommunale Gebühr nach der Satzung Ihrer Stadt, üblicherweise nach Einkommen gestaffelt, und bewegt sich bundesweit zwischen null Euro und dem unteren dreistelligen Bereich pro Monat. Familien mit geringem Einkommen können Schulbedarf, Mittagessen und Ausflüge über das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 SGB II beziehungsweise § 34 SGB XII abdecken.
Kann mein Kind zurückgestellt werden, wenn es noch nicht schulreif ist?
Eine Rückstellung ist grundsätzlich möglich, die Anforderungen sind aber gestiegen. Nordrhein-Westfalen lässt sie nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen zu und verlangt ein schulärztliches Gutachten; andere Länder stellen auf den Entwicklungsstand ab. Entschieden wird von der Schulleitung, meist zwischen Anmeldung und Schuljahresbeginn. In Ländern mit Einschulungskorridor — etwa Bayern für Kinder mit Geburtstag zwischen dem 1. Juli und dem 30. September — entfällt der Antrag: Dort entscheiden die Eltern selbst und teilen die Verschiebung nur fristgerecht mit.
Braucht mein Kind für die Einschulung einen Masernnachweis?
Ja, der Nachweis über den Masernschutz ist vorzulegen — als Impfausweis, ärztliche Bescheinigung über Immunität oder Kontraindikation. Anders als in der Kita darf ein schulpflichtiges Kind aber nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden: Nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz geht die Schulpflicht vor. Fehlt der Nachweis, meldet die Schule das dem Gesundheitsamt, das die Vorlage anordnen und ein Bußgeld verhängen kann. Die Nachweispflicht selbst bleibt also bestehen.
Bekommt mein Kind ab 2026 automatisch einen Ganztagsplatz?
Der Rechtsanspruch besteht, er wird aber nicht automatisch erfüllt. Kinder, die zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult werden, haben nach § 24 Absatz 4 SGB VIII Anspruch auf acht Stunden Förderung an fünf Werktagen, umgesetzt über Ganztagsschule oder Hort. Der Anspruch wächst jahrgangsweise bis 2029/2030 auf alle vier Grundschuljahrgänge. Der Bedarf muss gesondert angemeldet werden — je nach Modell bei der Schule, beim Hortträger oder beim Jugendamt in Ihrer Stadt. Die Schulanmeldung allein reicht dafür nicht.
Stand der redaktionellen Aufbereitung: 08/2026. Kommunale Gebühren und Abläufe können abweichen, verbindlich ist die Auskunft deiner Stadtverwaltung.