Der Kita-Platz ist der einzige Behördengang, bei dem die Anmeldung dem Bedarf um Monate vorauslaufen muss. Rechtlich steht der Anspruch fest — seit 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung. Praktisch entscheidet in Ihrer Stadt wie überall der Zeitpunkt der Anmeldung darüber, ob der Wunschplatz erreichbar bleibt.
Was der Rechtsanspruch tatsächlich umfasst
Grundlage ist § 24 SGB VIII. Kinder unter einem Jahr haben nur dann einen Anspruch, wenn die Förderung für ihre Entwicklung erforderlich ist oder die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, arbeitsuchend oder in Ausbildung sind. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Geburtstag besteht der Anspruch unabhängig davon — wahlweise in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt richtet sich der Anspruch ausdrücklich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung; Kindertagespflege kommt hier nur bei besonderem Bedarf in Betracht.
Zwei Punkte werden regelmäßig missverstanden. Erstens ist der Anspruch nicht auf eine bestimmte Einrichtung gerichtet, sondern auf einen zumutbar erreichbaren Platz — die Wunsch-Kita um die Ecke lässt sich nicht einklagen, ein Platz im Stadtgebiet dagegen schon. Zweitens kennt der Anspruch keinen Kapazitätsvorbehalt: Eine Kommune kann sich nicht darauf berufen, dass keine Plätze mehr da sind. Der Umfang der täglichen Betreuung orientiert sich am individuellen Bedarf, was in der Praxis heißt, dass ein nachgewiesener Ganztagsbedarf durch Erwerbstätigkeit auch einen Ganztagsplatz begründet.
Neu ab dem Schuljahr 2026/2027: der Ganztagsanspruch
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz greift ein zweiter Anspruch, der die Kita-Zeit nach oben verlängert. Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 in die erste Klasse kommen, haben nach § 24 Absatz 4 SGB VIII ab dem Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung — acht Stunden an fünf Werktagen, Hort oder Ganztagsschule. Der Anspruch wächst jahrgangsweise mit: 2027/2028 kommt die zweite Klassenstufe dazu, bis im Schuljahr 2029/2030 alle vier Grundschuljahrgänge erfasst sind. Für Eltern, deren Kind gerade eingeschult wurde, ist das die unmittelbar relevante Neuerung dieses Jahres — die Anmeldung läuft über die Schule oder den Hortträger, nicht über das Kita-Portal.
Wann angemeldet wird — und warum das Landesrecht entscheidet
Eine bundesweite Anmeldefrist gibt es nicht. § 24 Absatz 6 SGB VIII erlaubt den Ländern lediglich, eine Frist festzulegen, innerhalb derer der Bedarf vor der geplanten Inanspruchnahme angezeigt werden muss. Mehrere Länder haben davon Gebrauch gemacht und verlangen die Bedarfsanzeige drei bis sechs Monate im Voraus. Wo keine gesetzliche Frist gilt, setzen die Kommunen eigene Anmeldezeiträume über ihre Satzung.
Der übliche Rhythmus in den Städten sieht so aus: Die Vergabe für das Kita-Jahr, das im August oder September beginnt, wird im Winter davor entschieden, die Anmeldung läuft im Herbst. Wer im Frühjahr anmeldet, konkurriert nur noch um Restplätze und Nachrücker. Für Kinder unter drei Jahren empfiehlt sich die Anmeldung entsprechend früh — in vielen Städten nehmen die Portale die Vormerkung direkt nach der Geburt entgegen, teils sogar davor.
Praktisch heißt das: Der Anmeldezeitpunkt richtet sich nicht nach dem Wunschtermin, sondern nach dem Vergabezyklus der Kommune. Diesen Zyklus veröffentlicht jede Stadt in ihrer Kita-Satzung oder auf ihrem Betreuungsportal.
Elternbeiträge: kommunal festgesetzt, in acht Ländern ganz oder teilweise entfallen
Die Kosten sind der Teil, der sich nicht bundesweit beziffern lässt. § 90 SGB VIII erlaubt den Trägern, Kostenbeiträge zu erheben, und schreibt vor, dass diese nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit gestaffelt werden. Die konkrete Tabelle steht in der kommunalen Kita- oder Gebührensatzung, in einigen Ländern in einer Landesverordnung.
Die Spannweite ist erheblich: von null Euro bis zu Beträgen im mittleren dreistelligen Bereich pro Monat für einen Ganztagsplatz bei hohem Einkommen. Verpflegungskosten kommen fast überall zusätzlich hinzu und sind von der Beitragsfreiheit ausgenommen — sie werden meist als Essensgeld separat abgerechnet.
Beitragsfrei ist die Betreuung in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern für alle Altersgruppen, in Hamburg im Umfang einer fünfstündigen Grundbetreuung. Teilweise beitragsfrei sind Rheinland-Pfalz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, Brandenburg, Bremen, Hessen und Niedersachsen ab dem dritten Geburtstag, Nordrhein-Westfalen ab dem vollendeten vierten Lebensjahr und Thüringen in den letzten 24 Monaten vor der Einschulung. Sachsen-Anhalt stellt Geschwisterkinder frei. In Baden-Württemberg, Bayern, im Saarland, in Sachsen und in Schleswig-Holstein bleibt es bei kommunalen Beiträgen, wobei Bayern über den Beitragszuschuss bis zu 100 Euro monatlich übernimmt.
Unabhängig davon gilt § 90 Absatz 4 SGB VIII: Ist der Beitrag für die Familie eine unzumutbare Belastung, ist er auf Antrag zu erlassen oder zu übernehmen. Dieser Antrag läuft über das Jugendamt und wird deutlich seltener gestellt, als er möglich wäre.
Wenn kein Platz zugewiesen wird
Eine Absage ist kein Endpunkt. Der Anspruch besteht gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem Jugendamt der kreisfreien Stadt oder des Landkreises — nicht gegenüber der einzelnen Einrichtung. Wer keinen Platz erhält, sollte den Bedarf schriftlich gegenüber dem Jugendamt geltend machen und um eine Zuweisung bitten. Bleibt diese aus, ist der Weg über den Eilantrag beim Verwaltungsgericht eröffnet; die Rechtsprechung hat dem Kapazitätsargument der Kommunen wiederholt eine Absage erteilt. Auch Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte teurere Betreuung oder Verdienstausfall sind in gefestigter Rechtsprechung anerkannt.
Was die Stadt macht und was der Kreis macht
Die Trennung ist hier anders als bei den meisten Behördengängen. Kreisfreie Städte haben ein eigenes Jugendamt und betreiben in der Regel ein eigenes Anmeldeportal. In kreisangehörigen Gemeinden liegt die Jugendhilfe grundsätzlich beim Landkreis, die Trägerschaft der einzelnen Kitas aber oft bei der Gemeinde selbst oder bei Kirchen und freien Trägern. Größere kreisangehörige Städte können ein eigenes Jugendamt führen. Für die Anmeldung ist deshalb regelmäßig die Gemeinde oder der jeweilige Träger die erste Adresse, für den Rechtsanspruch und die Beitragsentscheidung dagegen das zuständige Jugendamt.
Unterlagen-Checkliste
So läuft es ab
- 1
Vergabezyklus der Kommune klären
Zuerst den Anmeldezeitraum der Stadt oder Gemeinde prüfen. Die Vergabe für das im Sommer beginnende Kita-Jahr wird meist im Winter davor entschieden, die Anmeldung läuft im Herbst. Wer den Zyklus verpasst, konkurriert nur noch um Nachrückerplätze.
- 2
Über das Betreuungsportal vormerken
Die meisten Städte führen ein zentrales Online-Portal, über das Kinder vorgemerkt und mehrere Wunscheinrichtungen in einer Rangfolge angegeben werden. Wo kein Portal existiert, wird direkt bei den Einrichtungen angemeldet — dann bei mehreren parallel.
- 3
Bedarf schriftlich anzeigen
Neben der Vormerkung den Betreuungsbedarf gegenüber dem zuständigen Jugendamt anzeigen: gewünschter Betreuungsbeginn, Stundenumfang und der Grund für einen Ganztagsbedarf. Diese Anzeige ist der Anknüpfungspunkt für den Rechtsanspruch und in einigen Ländern fristgebunden.
- 4
Unterlagen zur Aufnahme einreichen
Nach der Platzzusage folgen Betreuungsvertrag, Geburtsurkunde, Nachweis über die Masernimpfung nach dem Infektionsschutzgesetz und die Bescheinigung der ärztlichen Untersuchung. Für die Beitragsstaffelung kommen Einkommensnachweise hinzu.
- 5
Beitrag festsetzen lassen oder Erlass beantragen
Der Elternbeitrag wird per Bescheid nach der kommunalen Satzung festgesetzt. Ist er wirtschaftlich unzumutbar, kann nach § 90 Absatz 4 SGB VIII beim Jugendamt Erlass oder Übernahme beantragt werden. Verpflegungskosten bleiben davon in der Regel unberührt.
Rahmendaten
- Zuständige Stelle
- Jugendamt
- Gebühr
- Kommunale Gebühr nach Satzung, nach Einkommen gestaffelt (0 € bis mittlerer dreistelliger Bereich); acht Länder ganz oder teilweise beitragsfrei
- Bearbeitungsdauer
- Platzvergabe im Winter für das im Sommer beginnende Kita-Jahr
- Frist
- Kommunaler Anmeldezeitraum, meist Herbst für das folgende Kita-Jahr; Bedarfsanzeige je nach Landesrecht 3–6 Monate vorher (§ 24 Abs. 6 SGB VIII)
- Online möglich
- Anmeldung meist über das zentrale Kita-Portal der Kommune
- Rechtsgrundlage
- §§ 22, 22a, 24, 90 SGB VIII, Ganztagsförderungsgesetz, Kindertagesstättengesetze der Länder, kommunale Kita- und Gebührensatzungen
Kita-Anmeldung und Kita-Platz beantragen in deiner Stadt
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Häufige Fragen
Ab welchem Alter besteht in Ihrer Stadt ein Anspruch auf einen Kita-Platz?
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind. Der Anspruch nach § 24 SGB VIII gilt bundesweit und damit in Ihrer Stadt genauso wie überall sonst. Er richtet sich wahlweise auf eine Tageseinrichtung oder auf Kindertagespflege. Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt besteht der Anspruch ausdrücklich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter einem Jahr gibt es einen Anspruch nur, wenn die Förderung entwicklungsbedingt erforderlich ist oder die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, arbeitsuchend oder in Ausbildung sind.
Wann muss ich mein Kind in Ihrer Stadt anmelden?
Eine bundesweite Frist gibt es nicht. § 24 Absatz 6 SGB VIII erlaubt den Ländern lediglich, eine Frist für die Bedarfsanzeige vorzugeben; mehrere Länder verlangen sie drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn. Der praktisch entscheidende Termin ist aber der Anmeldezeitraum, den die Stadt selbst festlegt: Die Vergabe für das im Sommer startende Kita-Jahr fällt üblicherweise im Winter davor, angemeldet wird im Herbst. Für Kinder unter drei Jahren nehmen viele Portale die Vormerkung schon kurz nach der Geburt entgegen.
Was kostet ein Kita-Platz in Ihrer Stadt?
Der Elternbeitrag ist eine kommunale Gebühr und steht nicht im Bundesrecht. § 90 SGB VIII schreibt nur vor, dass er nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit gestaffelt wird — die konkrete Tabelle steht in der Kita- oder Gebührensatzung Ihrer Stadt beziehungsweise in einer Landesverordnung. Die Spanne reicht bundesweit von null Euro bis zu Beträgen im mittleren dreistelligen Bereich pro Monat für einen Ganztagsplatz bei hohem Einkommen. Verpflegungskosten kommen fast überall zusätzlich hinzu.
In welchen Bundesländern ist die Kita beitragsfrei?
Vollständig beitragsfrei sind Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, in Hamburg ist eine fünfstündige Grundbetreuung beitragsfrei. Teilweise beitragsfrei sind Rheinland-Pfalz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, Brandenburg, Bremen, Hessen und Niedersachsen ab dem dritten Geburtstag, Nordrhein-Westfalen ab dem vollendeten vierten Lebensjahr und Thüringen in den letzten 24 Monaten vor der Einschulung; Sachsen-Anhalt stellt Geschwisterkinder frei. In Baden-Württemberg, Bayern, im Saarland, in Sachsen und in Schleswig-Holstein bleibt es bei kommunalen Beiträgen, Bayern bezuschusst bis zu 100 Euro monatlich. Das Essensgeld ist von der Beitragsfreiheit überall ausgenommen.
Was tun, wenn mein Kind in Ihrer Stadt keinen Platz bekommt?
Der Anspruch besteht gegenüber dem Jugendamt, nicht gegenüber der einzelnen Kita. Nach einer Absage sollte der Bedarf schriftlich gegenüber dem zuständigen Jugendamt geltend gemacht und eine Zuweisung verlangt werden. Bleibt sie aus, ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht möglich — ein Kapazitätsvorbehalt steht der Kommune nach gefestigter Rechtsprechung nicht zu. Anerkannt sind außerdem Ansprüche auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte, teurere Betreuung sowie auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Was ändert sich mit dem Ganztagsanspruch ab 2026?
Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die erste Klasse besuchen, haben nach § 24 Absatz 4 SGB VIII ab dem Schuleintritt Anspruch auf Ganztagsförderung im Umfang von acht Stunden an fünf Werktagen. Der Anspruch wächst jahrgangsweise, bis im Schuljahr 2029/2030 alle vier Grundschuljahrgänge erfasst sind. Umgesetzt wird er über Hort oder Ganztagsschule; die Anmeldung läuft in Ihrer Stadt über die Schule oder den Hortträger, nicht über das Kita-Portal.
Wer ist in Ihrer Stadt für die Kita-Anmeldung zuständig?
Für den Rechtsanspruch und die Beitragsentscheidung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig — in kreisfreien Städten das Jugendamt der Stadt, sonst das Jugendamt des Landkreises, sofern die Stadt kein eigenes führt. Die Anmeldung selbst läuft dagegen über das Betreuungsportal der Kommune oder direkt beim Träger der Einrichtung, denn viele Kitas werden von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden oder Elterninitiativen betrieben. Welche Stelle in Ihrer Stadt das Portal betreibt, steht auf dem offiziellen Stadtportal.
Stand der redaktionellen Aufbereitung: 08/2026. Kommunale Gebühren und Abläufe können abweichen, verbindlich ist die Auskunft deiner Stadtverwaltung.