Uncategorized · aktualisiert 25. August 2026 · 5 Min. Lesezeit
Insolvenz in Eigenverwaltung: Wer ist wofür zuständig?

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig zu werden droht, denken viele zunächst an den klassischen Insolvenzverwalter, der die Kontrolle übernimmt und das operative Geschäft leitet. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung funktioniert anders: Hier behält die Unternehmensführung die Steuerung des Betriebs, steht aber unter gerichtlicher Aufsicht. Dieses Verfahren ist kein Sonderweg für Großkonzerne. Auch mittelständische Unternehmen mit 50 bis 200 Beschäftigten nutzen es zunehmend, seit der Gesetzgeber die Voraussetzungen durch das ESUG im Jahr 2012 und das SanInsFoG im Jahr 2021 schrittweise präzisiert hat.
Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig für Insolvenzverfahren sind in Deutschland die Insolvenzgerichte, die bei den Amtsgerichten angesiedelt sind. Welches Amtsgericht konkret zuständig ist, richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, also in der Regel dem Ort des Unternehmenssitzes. Die meisten Bundesländer haben die Insolvenzgerichtsbarkeit jedoch auf bestimmte Amtsgerichte konzentriert. In Bayern etwa ist das Amtsgericht München für einen Großteil der Fälle im Großraum München zuständig, in Nordrhein-Westfalen übernimmt das Amtsgericht Düsseldorf die Verfahren vieler Unternehmen aus dem Rheinland.
Der Antrag auf Eigenverwaltung wird zusammen mit dem Insolvenzantrag oder unmittelbar danach eingereicht. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen: Das Unternehmen muss einen Sanierungsplan vorlegen, der sogenannte Eigenverwaltungsplanung nach Paragraf 270a der Insolvenzordnung. Darin werden die wirtschaftliche Lage, die geplanten Sanierungsmaßnahmen und die erwarteten Kosten dargestellt. Fehlt dieser Plan oder ist er offensichtlich unschlüssig, lehnt das Gericht die Eigenverwaltung ab.
Die Rolle des vorläufigen Sachwalters
Sobald das Gericht dem Antrag vorläufig stattgibt, bestellt es einen vorläufigen Sachwalter. Diese Person tritt nicht an die Stelle der Geschäftsführung, sondern überwacht sie. Der vorläufige Sachwalter prüft laufend, ob die Eigenverwaltung ordnungsgemäß betrieben wird, ob Gläubiger benachteiligt werden und ob der Sanierungsplan realistisch ist. Er hat Auskunftsrechte gegenüber der Geschäftsführung, kann aber keine operativen Entscheidungen treffen.
Nach Eröffnung des Verfahrens wird aus dem vorläufigen der endgültige Sachwalter. Seine Befugnisse bleiben ähnlich, sein Aufgabenumfang wächst jedoch: Er überwacht die Kassenführung, prüft den Insolvenzplan und erstattet dem Gericht regelmäßig Bericht. Kommt er zum Schluss, dass die Eigenverwaltung nicht mehr sachgerecht geführt wird, kann er beim Insolvenzgericht die Aufhebung beantragen. Das Gericht entscheidet dann, ob ein regulärer Insolvenzverwalter eingesetzt wird.
Zuständigkeiten im laufenden Verfahren
Im eröffneten Verfahren liegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Schuldner selbst, also der Geschäftsführung. Das ist der entscheidende Unterschied zur Regelinsolvenz. Die Geschäftsführung schließt Verträge, entscheidet über die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern und verhandelt mit Gläubigern. Für bestimmte Rechtshandlungen braucht sie jedoch die Zustimmung des Sachwalters oder des Gläubigerausschusses.
Wer sich über den typischen Insolvenzverfahren Eigenverwaltung Ablauf informieren möchte, findet dort eine strukturierte Darstellung der einzelnen Phasen vom Antrag bis zur Planbestätigung. In der Praxis zeigt sich, dass besonders die Verhandlungsphase mit dem Gläubigerausschuss viele Unternehmen unterschätzen.
Der Gläubigerausschuss spielt eine zentrale Rolle. Er wird vom Gericht bestellt und besteht in der Regel aus drei bis sieben Mitgliedern: Hauptgläubiger, Arbeitnehmervertreter und gegebenenfalls ein Kleingläubiger. Der Ausschuss muss bei wesentlichen Entscheidungen zustimmen, etwa beim Verkauf größerer Unternehmensteile, bei der Aufnahme von Massekrediten oder bei der Genehmigung des Insolvenzplans.
Welche Behörden sind eingebunden?
Neben Gericht, Sachwalter und Gläubigerausschuss sind weitere Stellen beteiligt, die oft übersehen werden:
- Finanzamt: Steuerverbindlichkeiten aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung werden zu Insolvenzforderungen. Für die Masseverbindlichkeiten, die während des Verfahrens entstehen, haftet das Unternehmen weiterhin vollständig. Das Finanzamt meldet seine Forderungen zur Insolvenztabelle an.
- Bundesagentur für Arbeit: Sie übernimmt für bis zu drei Monate rückständige Löhne das Insolvenzgeld. Die Abwicklung dieser Ansprüche erfordert enge Abstimmung zwischen Geschäftsführung und Sachwalter.
- Handelsregister: Die Eröffnung des Verfahrens wird von Amts wegen eingetragen. Die Geschäftsführung bleibt im Register eingetragen, was den Unterschied zur Regelinsolvenz dokumentiert.
- Berufsgenossenschaft: Laufende Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten als Masseverbindlichkeiten und müssen vorrangig bedient werden.
Schutzschirmverfahren als Sonderform
Eng mit der Eigenverwaltung verbunden ist das sogenannte Schutzschirmverfahren nach Paragraf 270b der Insolvenzordnung. Es setzt voraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sondern lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Unternehmen hat dann bis zu drei Monate Zeit, unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Gläubiger können in dieser Phase keine vollstreckbaren Titel durchsetzen.
Im Schutzschirmverfahren darf das Unternehmen selbst einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen. Das Gericht ist daran gebunden, sofern der Vorgeschlagene nicht offensichtlich ungeeignet ist. Diese Regelung gibt dem Schuldner einen erheblichen Vorteil gegenüber der Regelinsolvenz, in der das Gericht den Verwalter allein bestimmt.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Die klare Verteilung der Zuständigkeiten hat direkte praktische Folgen. Unternehmen, die ein Eigenverwaltungsverfahren anstreben, sollten frühzeitig beginnen, die erforderlichen Unterlagen aufzubereiten. Das Gericht erwartet neben der Eigenverwaltungsplanung in der Regel eine Liquiditätsplanung für mindestens sechs Monate sowie eine Darstellung der Krisenursachen.
Entscheidend ist außerdem die Wahl des Zeitpunkts. Wer erst dann handelt, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, hat deutlich schlechtere Karten. Das Schutzschirmverfahren steht dann nicht mehr offen, und auch beim Insolvenzgericht sinkt die Bereitschaft, Eigenverwaltung anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass der Sanierungsplan unter Zeitdruck entstanden ist.
Für Stadtverwaltungen und kommunale Unternehmen ist das Thema relevant, sobald städtische Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. In diesen Fällen gelten grundsätzlich dieselben insolvenzrechtlichen Regeln wie für private Unternehmen. Die politische Dimension kommt hinzu, ändert aber nichts an der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und der Rolle des Sachwalters.
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